In Anbetracht dieser Tatsachen könne die Gesuchstellerin auch aus den ins Recht gelegten Schreiben (GB 9-11) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Schreiben hätten mit dem IP-Vertrag gar nichts zu tun. Damit könnten sie auch nicht herangezogen werden, um ein Exklusivrecht in die Urkunde hineinzulesen. Jedenfalls in diesem Punkt sei der Wortlaut des IP- Vertrags eindeutig: Dieser enthalte ein Exklusivrecht einzig zu Gunsten der Gesuchgegnerin (Antwort Rz. 58). - 12 -