Derlei Schutz habe die Gesuchstellerin gerade nicht bedurft, denn sobald die Entwicklungskosten vollständig abbezahlt gewesen wären, wären auch die Eigentums- und IP-Rechte an den C-Geräten an die Gesuchstellerin übergegangen. Von da an hätte sie es ohnehin selbst in der Hand gehabt, zu entscheiden, von wem und zu welchen Konditionen sie die C- Geräte produzieren lasse (Antwort Rz. 53). Auch in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Rahmenverträgen sei nie ein Exklusivrecht der Gesuchstellerin vereinbart worden (Antwort Rz. 55).