Ein Exklusivrecht auch zu Gunsten der Gesuchstellerin sei von den Parteien weder beabsichtigt noch vereinbart worden. Eine solche Vereinbarung habe mit Blick auf die mittels des IP-Vertrages zu findende Lösung auch keinen Sinn gemacht: Der Schutz sei nur zu Gunsten der Gesuchgegnerin während der Amortisation der Entwicklungskosten notwendig gewesen. Derlei Schutz habe die Gesuchstellerin gerade nicht bedurft, denn sobald die Entwicklungskosten vollständig abbezahlt gewesen wären, wären auch die Eigentums- und IP-Rechte an den C-Geräten an die Gesuchstellerin übergegangen.