Ein Exklusivrecht sei ausdrücklich nur der Gesuchgegnerin für die Zeit, bis die Entwicklungskosten abgegolten bzw. die IP-Rechte übertragen worden seien, eingeräumt worden (Antwort Rz. 50). Das Exklusivrecht zugunsten der Gesuchsgegnerin sei nebst der Absicherung der Investitionskosten zum Schutz der Eigentums- und IP-Rechte der Gesuchsgegnerin eingeräumt worden, da die Gesuchsgegnerin für die FDA-Zulassung bereits vor Übertragung der IP-Rechte die komplette Produktakte (inkl. Geschäftsgeheimnisse) an die Gesuchstellerin bzw. deren Hilfsperson D._____ AG habe herausgeben müssen (Antwort Rz. 52).