Aufgrund der vorliegenden atypischen Situation in Bezug auf die Entwicklungskosten und die IP-Rechte sei es sachgerecht und richtig, dass der Gesuchstellerin explizit kein Exklusivrecht eingeräumt worden sei. Ein Exklusivrecht sei ausdrücklich nur der Gesuchgegnerin für die Zeit, bis die Entwicklungskosten abgegolten bzw. die IP-Rechte übertragen worden seien, eingeräumt worden (Antwort Rz. 50).