sollten Hersteller-Eigenschaft sowie die IP-Rechte und damit einhergehend das Produkthaftungsrisiko auf die Gesuchstellerin übertragen werden. Als Eigentümerin der IP-Rechte hätte die Gesuchstellerin berechtigt sein sollen, die C-Geräte in Zukunft unter eigenem Namen in den Verkehr zu bringen (Antwort Rz. 20). Die Gesuchsgegnerin habe dieser Lösung nach langwierigen Verhandlungen nur zugestimmt, weil die Gesuchstellerin damals nicht über die liquiden Mittel verfügt habe, um die anerkannten Entwicklungskosten der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Das belege, dass die Parteien für die Übergansphase bis zur Übertragung der IP-Rechte von einer kurzen Zeitspanne ausgegangen seien.