Seinerzeit sei das Vertrauen jedenfalls noch so weit intakt gewesen, dass die Gesuchsgegnerin bereit gewesen sei, das mit den Schreiben potentiell verbundene Risiko bezüglich der Produkthaftung einzugehen (Antwort Rz. 16). Als die Gesuchstellerin dann die C-Geräte für die Zulassung in den USA habe anmelden wollen, sei das mit der FDA- Zulassung verbundene Risiko als zu gross erachtet worden, um den Punkt der Produkthaftung ungeregelt zu belassen (Gesuch Rz. 17). Vor diesem Hintergrund hätten die Parteien den IP-Vertrag (GB 2) unterzeichnet (Antwort Rz. 18). Mit der vollständigen Amortisation der Investitionskosten - 10 -