Als einzige gesetzliche Herstellerin der C-Geräte habe es der Gesuchsgegnerin freigestanden, der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen, die jeweiligen länderspezifischen Zulassungen selbst zu beantragen, was sie mit den gegenüber den Zulassungsbehörden ausgestellten Schreiben (GB 9-11) denn auch getan habe (Antwort Rz. 15). Seinerzeit sei das Vertrauen jedenfalls noch so weit intakt gewesen, dass die Gesuchsgegnerin bereit gewesen sei, das mit den Schreiben potentiell verbundene Risiko bezüglich der Produkthaftung einzugehen (Antwort Rz. 16).