4.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin behauptet demgegenüber, sie gelte gemäss gesetzlicher Fiktion als Herstellerin der C-Geräte und trage folglich das gesamte Produkthaftungsrisiko (Antwort Rz. 14). Als einzige gesetzliche Herstellerin der C-Geräte habe es der Gesuchsgegnerin freigestanden, der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen, die jeweiligen länderspezifischen Zulassungen selbst zu beantragen, was sie mit den gegenüber den Zulassungsbehörden ausgestellten Schreiben (GB 9-11) denn auch getan habe (Antwort Rz. 15).