Es sei demgemäss erstellt, dass die Gesuchstellerin das exklusive Recht auf den Vertrieb der C-Geräte innehabe. Mit dieser vereinbarten Exklusivität sei aber auch die Pflicht der Gesuchgegnerin verbunden, C-Geräte ausschliesslich an die Gesuchstellerin zu verkaufen und von der Gesuchstellerin vertreiben zu lassen. Weiter bedeute die Exklusivität eine Unterlassungspflicht der Gesuchgegnerin. Diese sei verpflichtet, einen Verkauf der C-Geräte an Drittparteien zu unterlassen (Gesuch Rz. 25).