Im Gegenzug zu diesem Exklusivrecht zugunsten der Gesuchsgegnerin sei die Gesuchsgegnerin bereit gewesen, der Gesuchstellerin ebenfalls ein Exklusivrecht einzuräumen. Das exklusive Recht der Gesuchstellerin, dass die Gesuchgegnerin ausschliesslich und exklusiv C-Geräte nur für sie produziere und nur an sie verkaufe, ergebe sich aus den Schreiben der Gesuchgegnerin vom 27. Januar 2017 und vom 26. Januar 2023 an die Gesuchstellerin. Darin garantiere die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin mehrfach das Exklusivrecht am Vertrieb der C-Geräte (Gesuch Rz. 17):