4. Verfügungsanspruch 4.1. Parteibehauptungen 4.1.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin behauptet, in Ziff. 4 des IP-Vertrage (GB 2) hätten die Parteien ein Exklusivrecht zugunsten der Gesuchsgegnerin vereinbart (vgl. hierzu oben, Aktenzusammenzug Ziff. 2.3; Gesuch Rz. 15). Aus Ziff. 4 des IP-Vertrages ergebe sich, dass die Gesuchsgegnerin die einzige Herstellerin der C-Geräte sei (Gesuch Rz. 16).