_ [eine Bank] vom 14. August 2024. Es handelt sich hierbei um die Antwort auf eine E-Mail der Gesuchstellerin vom gleichen Tag. Auch hier legt die Gesuchstellerin nicht dar, weshalb es nicht möglich gewesen ist, diese Anfrage an die G._____ bereits vor Einreichung des Gesuchs zu stellen. Entsprechend dürfen auch die GB 26 und 34 sowie sämtliche darauf gestützten Tatsachenbehauptungen im Prozess nicht berücksichtigt werden. -8-