Nach Einreichung des Gesuchs entstanden sind einzig die GB 26 und 34. Betreffend diese Gesuchsbeilagen weist die Gesuchsgegnerin aber zu Recht darauf hin, dass es sich um Potestativnoven handelt. Bei der GB 26 handelt es sich um eine E-Mail von E._____ der D._____ AG vom 12. August 2024. Die Gesuchstellerin räumt in Rz. 21 ihrer Eingabe vom 16. August 2024 selbst ein, dass ihr diese E-Mail auf Nachfrage zugesendet wurde. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb es nicht möglich gewesen ist, diese Anfrage bereits vor Einreichung des Gesuchs an die D._____ AG zu richten. GB 34 betrifft eine E-Mail von F._____ der G._____ [eine Bank] vom 14. August 2024.