Bei den GB 23, 24 und 32 ist das Entstehungsdatum nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin hätte daher auch bezüglich dieser Gesuchsbeilagen aufzuzeigen gehabt, dass diese Gesuchsbeilagen nicht bereits mit dem Gesuch hätten eingereicht werden können oder dass es sich um zulässige echte Noven handelt. Dies hat die Gesuchstellerin jedoch nicht gemacht bzw. dies im Falle von GB 32 erst mit der weiteren Eingabe vom 11. September 2024 (und damit verspätet) getan, stellt doch die nachträgliche Datierung wiederum ein Novum dar. Diese Gesuchsbeilagen (sowie darauf gestützte Tatsachenbehauptungen) dürfen daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden.