Die Gesuchsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die GB 15-22, 25, 27-31, 33 und 35-37 vor der Einreichung des Gesuchs entstanden sind. Hinsichtlich dieser Gesuchsbeilagen wäre es an der Gesuchstellerin gewesen, darzulegen, weshalb sie nicht bereits vor dem Aktenschluss (d.h. mit dem Gesuch) hätten eingereicht werden können. Entsprechende Ausführungen finden sich in der Eingabe vom 16. August 2024 jedoch nicht. Erst in der weiteren Eingabe vom 11. September 2024 holte sie dies teilweise nach, indessen ohne zu erklären, weshalb diese Ausführungen nicht bereits in der Eingabe vom 16. August 2024 vorgetragen werden konnten. Die (nachgeschobene) Begründung erfolgte zu spät.