2.3. Würdigung Der Vizepräsident hat vorliegend weder einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet noch zu einer Verhandlung vorgeladen. Der Aktenschluss trat folglich für die Gesuchstellerin bereits mit Einreichung des Gesuchs ein. Die Gesuchstellerin reichte mit der unaufgeforderten Eingabe vom 16. August 2024 eine Vielzahl von neuen Urkunden zu den Akten (GB 15-37) und