So genannte Potestativnoven, also Noven, deren Entstehen vom Willen einer Partei abhängen, werden in der Regel als unechte Noven qualifiziert, jedenfalls dann, wenn sie von derjenigen Partei in das Verfahren eingebracht werden, in deren Macht ihre Schaffung lag.9 Echte und unechte Noven werden nur berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Als Faustregel ist eine Frist von 10 Tagen anzunehmen. Massgebend sind jedoch stets die konkreten Umstände.10