Nach Eintritt des Aktenschlusses können neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen vorgebracht werden.5 Das Gesetz unterscheidet in Abs. 1 lit. a und b von Art. 229 ZPO zwischen echten und unechten Noven. Ausschlaggebend für die Qualifikation ist der Zeitpunkt, in dem die neu behauptete Tatsache oder das neu bezeichnete Beweismittel entstanden ist. Ist die neue Tatsache oder das neue Beweismittel nach Aktenschluss entstanden, liegt ein echtes Novum vor (Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO).6