Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein.2 Wird im Summarverfahren jedoch ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt nach dem zweiten Schriftenwechsel ein.3 1 BGE 142 III 788 E. 4.2. 2 BGE 146 III 237 E. 3.1. 3 BGE 146 III 237 (Regeste). -6- Entsprechendes gilt bei einer anstelle eines zweiten Schriftenwechsels stattfindenden Verhandlung.4