1.3. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 5 ZPO sachlich zuständig, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt1 und beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (KB 1 und 4). Für das auf vorsorgliche Massnahmen anwendbare Summarverfahren (Art. 248 lit. d ZPO) ist gemäss § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO der Einzelrichter am Handelsgericht zuständig.