3.4. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. August 2024 erstattete die Gesuchstellerin eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort. 3.5. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. August 2024 nahm die Gesuchsgegnerin zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 16. August 2024 Stellung und stellte folgenden prozessualen Antrag: " 1. Die von der Gesuchstellerin mit "Replik" vom 16. August 2024 eingereichten Beilagen 15 - 37 sowie die neuen Tatsachenbehauptungen seien aus dem Recht zu weisen, also im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen."