2.3. Der IP-Vertrag enthält weiter die nachfolgende Bestimmung (Gesuch Rz. 15; GB 2): " 4. Produktion durch Dritte Solange die IP-Rechte für die C-Geräte bei der [Gesuchsgegnerin] liegen, verpflichtet sich die [Gesuchstellerin], alle Geräte ausschliesslich bei der [Gesuchsgegnerin] zu beziehen. Die Parteien gehen davon aus, dass die C-Geräte nach Übergang der IP-Rechte an die [Gesuchstellerin] weiterhin von der [Gesuchsgegnerin] produziert werden."