4. Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 750.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwand sind den Gesuchsgegnern 1-12 keine Parteientschädigungen zu entrichten. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 14. Juni 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 750.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein. Vorab per E-Mail: aaa@aaa.ch) − Gesuchsgegner 1-12 (mit Kopie des Gesuchs vom 14. Juni 2024 [inkl. Beilagen])