Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Grundstücke, auf welchen die Gesuchstellerin die insgesamt elf Bauhandwerkerpfandrechte vorläufig eintragen lassen will, befinden sich in RS._____. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.