Handelsgericht 2. Kammer HSU.2024.26 / as / mv Entscheid vom 17. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin C._____ GmbH, Q-Strasse 22, R._____ Gesuchsgegnerin 1 A._____, S-Strasse 111, T._____ Gesuchsgegner 2 E._____, S-Strasse 111, T._____ Gesuchsgegnerin 3 F._____ AG, U-Strasse 4, V._____ Gesuchsgegnerin 4 G._____, W-Weg 3, X._____ Gesuchsgegner 5 H._____, W-Weg 3, X._____ Gesuchsgegner 6 I._____, Y-Strasse 17, Z._____ Gesuchsgegnerin 7 J._____, Y-Strasse 17, Z._____ Gesuchsgegner 8 K._____, QQ-Weg 1, QR._____ Gesuchsgegnerin 9 L._____, QQ-Weg 1, QR._____ Gesuchsgegner 10 M._____, QS-Strasse 40, QT._____ Gesuchsgegner 11 N._____, QU-Strasse 32, QV._____ Gesuchsgegnerin 12 O._____, QU-Strasse 32, QV._____ Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Gesuch um vorläufige Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in QW._____. Sie bezweckt insbesondere […]. 2. 2.1. Die Gesuchsgegner 1-2 sowie 4-12 sind natürliche Personen mit Wohnsitz in QX._____, QY._____, P._____, QZ-Strasse, RQ._____ und RR._____. 2.2. Die Gesuchsgegnerin 3 ist eine juristische Person mit Sitz in V._____. 2.3. Die Gesuchsgegnerin 3 und der Gesuchsgegner 10 sind je Alleineigentü- mer von Stockwerkeinheiten und die Gesuchsgegner 1-2, 4-9 sowie 11-12 sind je Miteigentümer von Stockwerkeinheiten jeweils am Y. 1 in RS._____. 3. Mit Gesuch vom 14. Juni 2024 (persönlich überbracht: 14. Juni 2024) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 2. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Mas- snahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). -3- Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zustän- dig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Grundstücke, auf welchen die Gesuchstellerin die insgesamt elf Bau- handwerkerpfandrechte vorläufig eintragen lassen will, befinden sich in RS._____. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben. 3. Sachliche Zuständigkeit 3.1. Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben ist.1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte. Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich.2 3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handels- register eingetragen sind (lit. c). Ist nur die beklagte Partei im Handelsre- gister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Han- delsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahl- möglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die kla- gende Partei im Handelsregister eingetragen ist.3 Werden gemäss § 12 Abs. 2 EG ZPO mehrere Personen, von denen nicht jede im Handelsregis- ter eingetragen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO), gemeinsam beklagt, so ist das Bezirksgericht und nicht das Handelsgericht zuständig, wenn es für die Klage gegen eine dieser Personen zuständig ist. In diesem Fall liegt nie eine handelsrechtliche Streitigkeit vor.4 Vorliegend ist nebst der Gesuchstellerin lediglich die Gesuchsgegnerin 3 im Handelsregister eingetragen. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, 1 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg), Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 45. 2 BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N. 3 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31; SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 605. 4 Vetter/Brunner, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte – eine Zwischenbilanz, ZZZ 2013, S. 264 f. -4- dass die restlichen Gesuchsgegner als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen wären. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Dem- zufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 3.3. Aufgrund der obigen Ausführungen fehlt es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts in der Hauptsache und daher auch für vorsorgliche Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 4. Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 750.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwand sind den Gesuchsgegnern 1-12 keine Parteientschädigungen zu entrichten. Der Präsident erkennt: 1. Auf das Gesuch vom 14. Juni 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 750.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein. Vorab per E-Mail: aaa@aaa.ch) − Gesuchsgegner 1-12 (mit Kopie des Gesuchs vom 14. Juni 2024 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Juni 2024 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly