Damit erscheint a priori glaubhaft, dass am 12. Februar 2024 noch Arbeiten ausgeführt wurden, welche nicht rein nebensächlich waren oder zu den Nachbesserungsarbeiten zählen. Auch erscheint es nicht höchst unwahrscheinlich, dass die vorgenommenen Arbeitsleistungen mit den restlichen Arbeiten gemäss den Werkverträgen zusammenhängen, da es sich um ein einheitliches Bauprojekt handelte. Damit ist die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu bewilligen.