Aus dem gesuchstellerischen Tatsachenvortrag und dem mit Gesuchsbeilage 2 eingereichten Foto ergibt sich nicht mit Sicherheit, welche Arbeiten am 12. Februar 2024 noch gestützt auf welchen Auftrag erledigt wurden. Für die Arbeiten aus dem Auftrag AU-00015 stellte die Gesuchstellerin am 29. November 2023 die Schlussrechnung aus (GB 6). Zu diesem Zeitpunkt wie auch zum Zeitpunkt der Bauabnahme am 8. Januar 2024 waren die Arbeiten aber auch nach der Darstellung der Gesuchsgegnerin noch nicht vollendet (Stellungnahme, S. 3).