4.3. Würdigung Das vorliegende Bauhandwerkerpfandrecht wurde am 12. Juni 2024 im Grundbuch vorgemerkt. Die Gesuchstellerin behauptet, die letzten Arbeiten seien am 12. Februar 2024 ausgeführt worden, was bedeuten würde, dass das Bauhandwerkerpfandrecht innert Frist eingetragen wurde.