Die Gesuchsgegnerin führt aus, die Bauabnahme habe am 8.Januar 2024 stattgefunden. Im Anschluss seien noch kleinere Mängel behoben worden. Die direkt bestellten Zusatzarbeiten seien nicht mehr erledigt worden. Die Wohnung sei weiterhin unfertig (Stellungnahme, S. 2 f.).