Gemäss der E-Mail ihrer Vertreterin vom 12. Februar 2024 an die Gesuchstellerin wurden die Kosten dafür mit Fr. 14'500.00 beziffert (AB 10). Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Schätzung. Über die Begründetheit von Gegenforderungen (etwa in Folge einer Ersatzvornahme) oder Minderungseinreden wegen allfälliger Baumängeln (Art. 368 Abs. 2 OR) ist im Hauptprozess im ordentlichen Verfahren definitiv zu entscheiden.6 Dazu wird – bei Bestreitung durch die Gesuchstellerin – ein umfassendes Beweisverfahren erforderlich sein.