3.3.4. Einreden der Gesuchsgegnerin Soweit die Gesuchsgegnerin Mängel oder Minderleistungen geltend machen möchte, bleiben ihre Vorbringen zu vage und im Übrigen auch unbewiesen. Die Gesuchstellerin verweist lediglich in allgemeiner Weise auf "erste kleinere Ersatzbeschaffungen", ohne diese in ihrer Rechtsschrift zu quantifizieren (Stellungnahme, S. 3). Gemäss der E-Mail ihrer Vertreterin vom 12. Februar 2024 an die Gesuchstellerin wurden die Kosten dafür mit Fr. 14'500.00 beziffert (AB 10).