Nachdem die Forderung gemäss der Rechnung Nr. RE-00134 vom 15. September 2023 im Umfang von Fr. 22'529.00 beglichen wurde, verbleibt ein offener Werklohnanspruch von Fr. 9'764.30 (GB 7). Die Gesuchsgegnerin wendet diesbezüglich lediglich ein, dass der Werkpreis direkt von der Grundstückeigentümerin hätten bezahlt werden müssen und nicht von der G._____ (vgl. Antwortbeilage [AB] 2). Im vorliegenden Verfahren betreffend die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist indessen unerheblich, wer Schuldnerin der Werklohnforderung ist, zumal die Gesuchsgegnerin nicht bestreitet, dass die Arbeiten für das Grundstück Nr.[ ] im Eigentum der Gesuchsgegnerin erbracht worden sind.