6. Am 21. Juni 2024 reichte die Gesuchsgegnerin eine schriftliche Antwort ein. Darin verwies sie auf ein Schreiben der G._____ . Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 4 der Verfügung vom 12. Juni 2024).