3. 3.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'050.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8 BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4. -9- Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach) − die Gesuchsgegnerin (mit Doppel der Eingabe der Gesuchstellerin vom 3. Dezember 2024)