5.2. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Gesuchsgegnerin nicht anwaltlich vertreten liess und mangels besonderer Begründung kein Raum für die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO bleibt.8 Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 10. Juni 2024 wird abgewiesen.