Es erscheint wenig plausibel, dass die Gesuchstellerin ihrer Vertragspartnerin eine Schlussrechnung mit Ausmass vorgelegt hätte, ohne dass die Arbeiten abgeschlossen gewesen wären. Zusätzlich legt die Gesuchsgegnerin eine Rechnung vom 30. Januar 2024 vor, die sich auf "Reparaturen bei Weich- und Mörtelschotten infolge Kabelarbeiten durch Elektriker nach Beendigung unserer Arbeiten per 30.11.2023" (Hervorhebung durch das Gericht) bezieht (AB 9).