Im Gegenteil stützt sie ihre angeblich offene Forderung von Fr. 399'855.58 selbst auf die Rechnung vom 31. Dezember 2023, welche den Betreff "Schlussrechnung gem. beiliegendem Ausmass und Abschlussbesprechung mit Herrn D._____ vom 15.01.2024" trägt (GB 5). Es erscheint wenig plausibel, dass die Gesuchstellerin ihrer Vertragspartnerin eine Schlussrechnung mit Ausmass vorgelegt hätte, ohne dass die Arbeiten abgeschlossen gewesen wären.