bestimmungsgemäss nutzbar seien. Dies könne man auch daran erkennen, dass die Gesuchstellerin in ihrer Schlussrechnung vom 31. Dezember 2023 rund 140 Arbeitsstunden für Fugendichtungen in Rechnung gestellt habe. Die Nachbesserungsarbeiten von 6.5 Stunden fielen weder qualitativ noch quantitativ ins Gewicht (Antwort Ziff. II.2).