Dies sei auch der Gesuchstellerin bewusst gewesen, seien doch im Rechnungstext zur Arbeitsausführung die Arbeiten im Januar 2024 als Reparaturarbeiten bezeichnet worden (AB 9). Auch die von der Gesuchstellerin am 12. Februar 2024 vorgenommenen Arbeiten stellten Mängelerledigungsarbeiten dar, auch wenn ein Rapport unterzeichnet worden sei. Die Arbeit beinhalte lediglich Abdeckarbeiten mittels Fugen in der Tiefgarage im Untergeschoss, welche eine rein optische Arbeit darstelle, damit der Neubau vom Bestandesgebäude optisch sichtbar abgetrennt werde.