Da die Mieterin die Labore bereits in Betrieb genommen habe und höchste Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden mussten, sei der Zutritt der Handwerker beschränkt worden. Nur noch Personen, welche Mängelerledigungsarbeiten hätten durchführen müssen, hätten Zutritt zum Gebäude gehabt (Antwort Ziff. II.1).