Die Hauptarbeiten der Gesuchstellerin sei aber bei Einzug der Mieterin logischerweise abgeschlossen gewesen. Die Mängelbehebung könne erst nach Übergabe an die Bauherrschaft erfolgen. Die Gesuchstellerin habe ab Januar 2024 mit der Mängelerledigung beginnen müssen. Zur Veranschaulichung reiche die Gesuchgegnerin die Mängelliste Brandabschottungen zum Stand der ausgeführten Arbeiten ein (AB 7) (Antwort Ziff. II.1).