Die (vorläufig) letzten Arbeiten, welche noch Bestandteil der laut Werkvertrag geschuldeten Leistungen bildeten, habe die Gesuchstellerin am 12. Februar 2024 ausgeführt. Gemäss Arbeitsrapport vom 12. Februar 2024 seien an diesem Tag während 6.5. Stunden diverse Fugen erstellt worden (Gesuch Rz. 6; GB 6). Die viermonatige Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB sei damit gewahrt, bzw. habe sie noch gar nicht zu laufen begonnen.