2. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen. 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 7. Juni 2024 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO). -3- 4. Der Gesuchstellerin Frist bis zum 7. Juni 2024 zur Einreichung eines rechtsgültig datierten Gesuchs angesetzt. Die Unterschrift muss entweder leserlich oder mit Druckbuchstaben ergänzt sein.