Die Gesuchsgegnerin obsiegt zwar. Da im vorliegenden Verfahren jedoch auf die Einholung einer Gesuchsantwort verzichtet wurde, sind ihr durch das vorliegende Verfahren keinerlei Aufwendungen entstanden. Der Gesuchsgegnerin ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 31 BGE 148 III 84 E. 3.2.4. - 18 - Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 22. Dezember 2023 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]