6. Prozesskosten Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchstellerin vollumfänglich unterliegt, hat sie die Prozesskosten zu tragen.