5.3. Würdigung Die Gesuchstellerin beantragt ausdrücklich lediglich zivilprozessuale Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO, die nur für die Dauer des Prozesses gelten können. Materiell-rechtliche Ansprüche macht sie keine geltend. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache endet das Massnahmenverfahren. Bei dieser Sachlage erübrigt sich daher die Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO für die Dauer des Prozesses.