5.2. Rechtliches Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). Bei Art. 156 ZPO handelt es sich um eine prozessuale Norm und nicht um eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten gestützt auf Art. 156 ZPO erlassene zivilprozessuale Schutzmassnahmen nur für die Dauer des Prozesses. Über den Prozess - 17 -