Für das vorliegende Verfahren nicht von Belang ist ferner die Frage, ob L._____ das Datenschutzgesetz verletzte, indem er die Daten an die Gesuchsgegnerin weitergab. Die Einhaltung des Datenschutzgesetzes ist nicht Gegenstand des vorliegenden Massnahmenverfahrens betreffend unlauterer Wettbewerb. 4.5. Fazit Hauptsachenprognose Demgemäss ist von einer negativen Hauptsachenprognose auszugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen.