Dass, wie die Gesuchstellerin geltend macht, J._____ angeblich im internen Verhältnis nicht zur Weitergabe der Kundendaten der Gesuchsgegnerin an L._____ berechtigt gewesen sein soll, da er hierfür vom Verwaltungsrat der Gesuchstellerin besonders hätte ermächtigt sein müssen, ändert nichts am gemeinsamen Verwertungsrecht. L._____ war (sowohl als Mitglied des Verwaltungsrates und später als Direktor) stets einzelzeichnungsberechtigt und damit im externen Verhältnis gegenüber L._____ zur Eingehung einer Vereinbarung über den Austausch von Kundendaten berechtigt.